Wie kann man Steuern sparen in Lachen?
19 Tipps und Tricks für die Steuererklärung 2022

Hier finden Sie unsere Tipps und Tricks, wie man bei der Steuererklärung 2022 in Lachen sparen kann. Die Checkliste zeigt auf, welche Kosten typischerweise bei der alljährlichen Einkommensteuer abgezogen werden können. Unter Beachtung der Vorschriften lässt sich so die Steuerlast deutlich minimieren.

  • Die Fahrtkosten zur Arbeit können von der Steuer abgezogen werden. Hierbei können die Kosten mit dem ÖV, dem Velo, oder dem Auto entstanden sein. Beim Verrechnen der Fahrtkosten gilt es verschiedene Details zu beachten. Die Fahrtkosten sind nicht in jedem Fall anrechenbar und müssen alle Voraussetzungen erfüllen. Zudem gilt ein Maximalbetrag der abziehbaren Kosten von CHF 3'000.

  • Die Berufsauslagen können von der Steuer abgezogen werden. Hierunter fallen Kosten für Arbeitsbekleidung, Arbeitsmittel und mit der Arbeit verbundene Servicekosten. Berufsauslagen für welche ein Pauschalbetrag gilt, können auch ohne gesonderte Belege von der Steuer abgerechnet werden. Bei der direkten Bundessteuer sind Beträge bis zu 3% des Nettolohns pauschal anrechenbar. Ein maximaler Abzug von insgesamt CHF 4'000 darf dabei aber nicht überschritten werden.

    Wenn die angefallenen, Berufsauslagen die Höhe der Pauschalbeträge überschreiten, ist es möglich, zusätzlich die Mehrkosten steuerlich wirksam zu machen – mit den entsprechenden Belegen.

  • Die Einzahlungen in die Säule 3a können von der Steuer abgezogen werden. Arbeitnehmer können die Gelder, die in die Säule 3a eingezahlt wurden, bis zu einem Maximalbetrag von rund CHF 7’056 von der Einkommensteuer absetzen. Für Selbstständig Erwerbende die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, gilt ein Maximalbetrag von CHF 35’280.

    Empfehlung: Es ist in jedem Fall lohnenswert, möglichst jedes Jahr den maximalen Betrag in die Säule 3a einzuzahlen. Denn die eingezahlten Beträge für die Vorsorge rechnen sich gleich doppelt. So verfügt man nicht nur mehr Geld im Alter zur Verfügung, durch die Abzüge lässt sich dadurch auch die heutige Steuerlast deutlich minimieren.

  • Die Einzahlungen zur Schliessung von Lücken in der Pensionskasse können von der Steuer abgezogen werden. Wer Lücken in der zweiten Säule durch Einzahlungen verringert oder vollständig geschlossen hat, kann Einzahlungsbeträge verrechnen und damit Steuern sparen. Geleistete Zahlungen zur Schliessung von Lücken können nur bis zu einem bestimmten Betrag abgerechnet werden. Der zulässige Maximalbetrag steht im Pensionskassenausweis.

  • Gezahlte Prämien für die Krankenversicherung, die Lebensversicherung und die Unfallversicherung können von der Steuer abgezogen werden. Die Krankenkassenprämien kann man nur indirekt über einen Pauschalabzug abziehen. Der maximale Betrag ändert sich je nach den steuerlichen Rahmenbedingungen, dem Familienstand und dem Kanton. Das direkte Absetzen von Krankenkassenprämien ist nicht erlaubt.

    Gezahlte Prämien in die Unfallversicherung zählen als Vorsorgeaufwendung. Deswegen können die Kosten für die Unfallversicherung gewöhnlich als Vorsorgeaufwand von der Steuer abgerechnet werden, so lange zugelassene Maximalbeträge nicht bereits ausgeschöpft wurden.

  • Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten können von der Steuer abgezogen werden. Der Maximalbetrag für Ausbildung und Weiterbildung darf CHF 12’000 nicht überschreiten. Jedoch gibt es auch hier einige Details zu beachten. Nicht alle angefallenen Ausbildungskosten sind auch gleichzeitig berechtigt für einen steuerlichen Abzug. Typische Ausbildungskosten, die in der Regel nicht erstattet werden können, sind Kosten für eine Lehre oder ein Erststudium.

  • Berufsbedingte Verpflegungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Verpflegungskosten für die Arbeit können in vielen Fällen von der Steuer abgezogen werden. Ist es allerdings zumutbar, dass man ebenso zu Hause hätte essen können, so sind Kosten für eine auswärtige Verpflegung in der Regel nicht abzugsfähig. Ausschlaggebend hierfür ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte.

    Für Hauptmahlzeiten gelten Pauschalbeträge von je 15 Franken, beziehungsweise 7.50 Franken – je nach dem, ob Angestellte den vollen Preis einer Mahlzeit entrichten mussten, oder ob es sich dabei um eine vom Arbeitgeber verbilligte Mahlzeit handelt. Bei den Verpflegungskosten gibt es auch weitere Details zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Abziehen der Verpflegungskosten auch abgelehnt werden.

  • Krankheitskosten die aus dem eigenen Portmonee gezahlt wurden können steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel gilt, dass die getätigten Ausgaben dabei einen festgelegten Prozentsatz des Nettoeinkommens (z.b. 5%) überschreiten müssen, um abzugsfähig zu sein. Solche privat bezahlten medizinischen Kosten können etwa durch Zahnarztbesuche oder erhöhte Ausgaben aufgrund von Gesundheitsproblemen entstanden sein.

    Welche Maximalbeträge für Krankheits- und Heilungskosten im Kanton Schwyz aktuell gültig sind, erfahren Sie von unserem Steuerberater oder Ihrer zuständigen Steuerbehörde für Lachen.

  • Darlehenszinsen können steuerlich geltend gemacht werden. Wer Kredite bei der Bank aufgenommen hat, kann die angefallenen Schuldzinsen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähige Schuldzinsen können z.b. durch Hypotheken, Bankkredite und auch durch Inanspruchnahme privater Darlehen entstanden sein. Wichtig hierbei ist, dass jeweils nur die angefallenen Zinsen geltend gemacht werden, jedoch nicht die Rückzahlung von Darlehensbeträgen.

    Wenn ein Auto über die Aufnahme eines Kredites finanziert wurde, können die angefallenen Darlehenszinsen verrechnet werden. Handelt es sich aber um einen Leasingvertrag, ist dieser Abzug nicht möglich.

  • Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, können Sonderzüge steuerlich geltend gemacht werden. Wenn also beide Ehegatten arbeiten gehen, so steht Ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Je nach Wohnort gibt es festgelegte Maximalbeträge zu berücksichtigen. Bei der direkten Bundessteuer beläuft sich der Maximalbetrag auf 13’400 Franken.

  • Angefallene Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern können steuerlich geltend gemacht werden. Typischerweise können die Kosten für Kinderkrippe und Tagesmütter von der Steuer abgezogen werden. Hierbei dürfen festgelegte Maximalbeträge nicht überschritten werden.

  • Eltern von minderjährigen Kindern können einen Sozialabzug geltend machen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Höhe des Abzuges je Kind 6500 Franken. Je nach Wohnort sind teils auch höhere Abzüge oder gesonderte Pauschalbeträge von der Steuer abzuziehen.

  • Angefallene Kosten für Alimente und Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden. Sowohl die geleisteten Zahlungen für den Kindesunterhalt wie auch die Ehegatten-Unterhaltszahlungen, an den Ex-Ehepartner können hierbei von der Steuer abgezogen werden.

  • Die Zinsen, die auf einem Guthabenkonto erwirtschaftet wurden, können steuerlich geltend gemacht werden. Diese Sparzinsen entstanden in der Regel durch Guthaben auf herkömmlichen Bankkonten oder Sparkonten. Bei dem Abzug der Sparzinsen für die Bundessteuer, darf ein maximaler Abzug von 1700 Franken nicht überschritten werden.

  • Eingezahlte Verrechnungssteuern für Bankguthaben können steuerlich geltend gemacht werden. Wenn auf einem Guthabenkonto Zinsen gutgeschrieben wurden, so entspricht der Betrag in der Regel nur 65% der tatsächlich erwirtschafteten Zinsen. Die übrigen 35% führt die Bank an die Steuerverwaltung ab.

    Wenn die betroffenen Konten bei der Steuererklärung angegeben werden, kann die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden. Für eine richtige Buchung von Verrechnungssteuern gibt es noch weitere Details zu beachten – da Verrechnungssteuern auch durch andere Transaktionen anfallen können und zusätzlich festgelegte Grenzen für jeweilige Beträge gelten.

  • Spenden an gemeinnützige Institutionen und Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Getätigte Spenden an öffentliche und andere, ausschliesslich gemeinnützig tätige Organisationen, dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben von der Steuer abgezogen werden.

    Hier sollte immer geprüft werden, ob die jeweilige Organisation als gemeinnützig anerkannt ist, wie hoch der Betrag einer Spende mindestens und maximal sein darf und auch, ob Pauschalabzüge genutzt werden können. Welche Minimal- und Maximalbeträge für Spenden an gemeinnützige Organisationen im Kanton Schwyz aktuell gültig sind, erfahren Sie von unserem Steuerberater oder Ihrer zuständigen Steuerbehörde für Lachen.

  • Spenden an politische Parteien in der Schweiz und auch gezahlte Mitgliederbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2011 trat die neue Regelung in Kraft, nach welcher Privatpersonen aus allen Kantonen ihre gezahlten Mitgliederbeiträge, sowie Spenden an politische Parteien von der Steuer abziehen können.

    Für die direkte Bundessteuer in der Schweiz wurde ein maximal abzugsfähiger Betrag von 10’000 Franken festgelegt. Den einzelnen Kantonen ist es aber gestattet, abweichende Maximalbeträge festzulegen. Welcher Maximalbetrag für Spenden an politische Parteien im Kanton Schwyz aktuell gültig ist, erfahren Sie von unserem Steuerberater oder Ihrer zuständigen Steuerbehörde für Lachen.

  • Behinderungsbedingte Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Anders als bei Krankheits- und Unfallkosten, können behinderungsbedingte Mehrkosten normalerweise in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden. Um diesen Abzug nutzen zu können, ist es Voraussetzung, dass die betreffende Person als „behinderte Person“ anerkannt wurde.

    Nicht als behindert gelten Privatpersonen, die lediglich auf eine Sehhilfe, wie Brille oder Kontaktlinsen angewiesen sind und Ähnliches. Als behinderte Personen gelten in der Regel z.b. Bezüger von IV-Leistungen oder Hilflosenentschädigung. Abzugsfähig sind die behinderungsbedingten Mehrkosten, die selbst finanziert werden mussten – also die Kosten, die nicht mit einer Versicherung oder durch Hilfswerke abgedeckt werden konnten.

  • Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer (Home-Office) können steuerlich geltend gemacht werden. Bei dem Abzug der Kosten für das private Arbeitszimmer gelten recht strenge Vorgaben:

    Das Arbeitszimmer muss regelmässige Verwendung finden, was bedeutet, dass ein wesentlicher Anteil der beruflichen Arbeit im Home-Office stattfindet. Der Richtwert entspricht 40% eines Vollzeitpensums oder mehr. Die zweite Bedingung lautet, dass der Arbeitgeber keinen für die Arbeit geeigneten Raum zur Verfügung stellen konnte. Dritte Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird. Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, lassen sich die anteilsmässigen Kosten für das Zimmer von der Einkommensteuer abziehen.

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